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Allgemeine Bestimmungen 

Für unsere Leistungen der Langzeitpflege braucht es immer eine gültige ärztliche Spitexverordnung, die uns vor dem ersten Einsatz von den Kunden zugestellt wird. 

Die ärztliche Spitexverordnung wird vom Hausarzt oder bei Spitalaustritt vom behandelnden Spitalarzt ausgestellt. Die Spitexverordnungen werden von uns direkt den Krankenkassen zugestellt. 

Die Akut- und Übergangspflege AÜP muss vom Spitalarzt für längstens 14 Tage nach Spitalaufenthalt verordnet werden. 

Die Leistungen für die Langzeitpflege und die Akut- und Übergangspflege AÜP werden in 5-Minuten-Einheiten abgerechnet; die Hauswirtschafts-Leistungen in Viertelstunden-Einheiten. 

Nicht eingehaltener Termin: Einsätze, die nicht 24 Stunden im Voraus abgesagt werden, verrechnen wir pauschal mit CHF 40.00. 

Botengänge für ausserordentliche Leistungen werden pauschal mit CHF 30.00 pro Botengang verrechnet. 

Vereinsmitglieder erhalten bei hauswirtschaftlichen Leistungen eine Ermässigung von CHF 3.00 pro Stunde. 

Rechnungstellung 

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Kassenpflichtige Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Für die übrigen Kosten erhält der Kunde eine Rechnung mit Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ab der 1. Mahnung werden Mahngebühren von CHF 10.00 erhoben. 

Kassenpflichtige Leistungen ohne ärztliche Spitexverordnung übernimmt die Krankenkasse nicht, und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

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